Alkohol am Arbeitsplatz: Sicherheit und Gespräche
Ein Kollege wirkt beeinträchtigt, oder Sie selbst merken, dass Alkohol den Arbeitstag beeinflusst. Wie sprechen Sie das an? Zuerst zählt die Sicherheit. Ein vertrauliches Gespräch über Unterstützung ist ein weiterer, davon getrennter Schritt.

Kurz erklärt
Beschäftigte dürfen sich durch Alkohol nicht in einen Zustand versetzen, der sie oder andere gefährdet. Unternehmen dürfen erkennbar nicht sicher arbeitsfähige Personen nicht entsprechend einsetzen. Welche weiteren Regeln gelten, hängt auch von Tätigkeit und betrieblichen Vorgaben ab.
Bei einer akuten Gefahr nicht erst diskutieren
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung verweist auf die Pflichten aus § 15 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1: Beschäftigte dürfen durch Alkohol keine Gefahr verursachen; erkennbar nicht sicher einsetzbare Personen dürfen nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden. DGUV: Alkohol bei der Arbeit
Wenn gerade ein Fahrzeug, eine Maschine oder eine andere gefährliche Tätigkeit betroffen ist, informieren Sie die zuständige Führungskraft nach den betrieblichen Abläufen. Versuchen Sie nicht, eine unsichere Situation durch stilles Mitübernehmen dauerhaft zu überdecken. Bei einem medizinischen Notfall gilt 112.
Daraus folgt keine allgemeingültige persönliche Promillegrenze für jeden Arbeitsplatz. Prüfen Sie die tatsächlichen betrieblichen Regelungen und die Anforderungen Ihrer Tätigkeit. Auch Restalkohol vom Vorabend gehört zur Sicherheitsfrage.
Eine Beobachtung ansprechen, keine Diagnose verteilen
Bereiten Sie ein Gespräch mit konkreten, selbst beobachteten Situationen vor. Zum Beispiel: „Die Übergabe ist zweimal ausgefallen. Ich mache mir Sorgen und möchte wissen, welche Unterstützung möglich ist.“ Vermeiden Sie Ferndiagnosen, Gerüchte und Gespräche vor dem gesamten Team.
Ein einzelner Fehler beweist keine Alkoholabhängigkeit. Ziel ist nicht, aus der Ferne eine Erkrankung festzustellen. Wenn Sie eine unmittelbare Gefährdung sehen, muss diese trotzdem angesprochen werden. Vertraulichkeit bedeutet nicht, eine akute Gefahr geheim zu halten.
Welche Unterstützung im Betrieb infrage kommt
Das BIÖG beschreibt betriebliche Suchtprävention und passende Ansprechpartner als Wege zur Hilfe. BIÖG: Alkohol am Arbeitsplatz Je nach Betrieb können eine Suchtbeauftragte, der betriebsärztliche Dienst, die Personalvertretung oder eine vereinbarte Beratungsstelle ansprechbar sein.
- Wer ist für eine vertrauliche erste Beratung zuständig?
- Welche Angaben werden dokumentiert, und wer erhält sie?
- Welche Unterstützung sieht die betriebliche Vereinbarung vor?
- Wie werden notwendige Termine organisatorisch ermöglicht?
Diese Fragen schaffen Klarheit. Sie ersetzen keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung und sind keine Zusage über Kündigungsschutz, Vergütung oder die Folgen eines konkreten Vorfalls.
Wenn Sie selbst Unterstützung brauchen
Sie können sich auch außerhalb des Betriebs an eine Suchtberatung wenden und zuerst Ihre Möglichkeiten besprechen. Wenn Alkohol vor allem den Feierabend erträglich machen soll, hilft die Auseinandersetzung mit Stress und Trinkgewohnheiten.
Notieren Sie vor einem Gespräch, welche Arbeitssituationen schwierig werden und welche Hilfe Sie konkret suchen. Bei Unsicherheit über körperliche Beschwerden oder einen Trinkstopp gehört zusätzlich medizinische Beratung dazu. Ein Gespräch im Team ersetzt diese nicht.
Quellen und Einordnung
Redaktionell erstellte Orientierung von Abstinenzcheck. Die verlinkten Fachinformationen wurden für diesen Beitrag herangezogen. Keine individuelle medizinische, psychologische oder rechtliche Beratung.
Die Regeln Ihres konkreten Programms und die fachliche Einzelfallbewertung bleiben maßgeblich. Anbieter und Kontakt.


